Vorschriften

Ob für ein Objekt eine Blitzschutzanlage zu errichten ist, wird bestimmt (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) z. B. durch die:

  • OIB Richtlinie,
  • Gewerbeordnung,
  • Feuerpolizeiordnung,
  • Arbeitnehmerschutzverordnung,
  • usw.

Wird eine Blitzschutzanlage errichtet, so ist diese nach der Österreichischen Bestimmung für Elektrotechnik

Reihe ÖVE/ÖNORM EN 62305 Teil 1 bis Teil 4

zu planen und zu errichten.

Diese Vorschriftenreihe ist ident mit der international von IEC und CENELEC erarbeiteten Vorschriftenreihe IEC 62305 bzw. EN 62305 zum Thema Blitzschutz.

Die einzelnen Teile dieser Vorschriftenreihe behandeln folgende Themen:

  • Teil 1: Allgemeine Grundsätze (ÖVE/ÖNORM EN 62305-1)
  • Teil 2: Risiko - Management (ÖVE/ÖNORM EN 62305-2)
  • Teil 3: Schutz von baulicher Anlagen und Personen (ÖVE/ÖNORM EN 62305-3)
  • Teil 4: Elektrische und elektronische Systeme in baulichen Anlagen (ÖVE/ÖNORM EN 62305-4)

Die OVE-Richtlinie R 1000-2:2019 ist eine nach dem ELEKTROTECHNIKGESETZ (ETG 1992) bzw. der ELEKTROTECHNIKVERORDNUNG (ETV 2020) verbindlich erklärte Vorschrift. ÖVE/ÖNORM EN 62305-3 und ÖVE/ÖNORM EN 62305-4 sind als kundgemachte elektrotechnische Normen in ETV 2020 gelistet.

Die oben genannten Vorschriften können beim OVE Österreichischen Verband für Elektrotechnik bestellt werden.